Kinder behandeln: Wer auf der Heilpraktiker-Rechnung steht, wenn der Patient minderjährig ist

06.09.2026 · 6 Minuten

Ein Kind kann keinen Behandlungsvertrag schließen und keine Rechnung bezahlen. Trotzdem landet der Name des Kindes in vielen Praxen als Rechnungsempfänger auf der Liquidation — und die Erstattung scheitert, weil die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht zuordnen kann. Die Regel ist einfach, wenn man sie einmal kennt.

Rechnungsempfänger ist der Erziehungsberechtigte

Vertragspartner der Praxis ist bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte, der die Behandlung veranlasst hat. Er ist Rechnungsempfänger und Zahler. Das Kind erscheint auf der Rechnung als behandelte Person — mit Name und Geburtsdatum, damit Versicherung oder Beihilfestelle die Leistung dem richtigen Versicherten zuordnen können.

Auf der Rechnung stehen also zwei Personen: oben die Anschrift des Elternteils als Empfänger, im Rechnungskopf der Vermerk „Behandelt wurde: [Name des Kindes], geboren am [Datum]". Diese Trennung ist keine Formsache — sie entscheidet darüber, ob die Erstattung durchläuft.

Welcher Elternteil?

Bei privat versicherten Kindern ist der Rechnungsempfänger idealerweise der Elternteil, über dessen Vertrag das Kind versichert ist — der Versicherungsnehmer. Bei beihilfeberechtigten Kindern ist es der beihilfeberechtigte Elternteil. Bei getrennt lebenden Eltern sollte die Praxis beim ersten Termin klären, wer die Behandlung beauftragt und wer die Rechnung erhält; im Zweifel ist der begleitende Elternteil der Vertragspartner.

Was in den Patientenstamm gehört

  • Name und Geburtsdatum des Kindes als behandelte Person
  • Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten als Zahler und Rechnungsempfänger
  • Der Gebührensatz, der sich aus dem Versicherungsverhältnis des Zahlers ergibt (Beihilfe oder privat)
  • Bei Jugendlichen ab 18: ab dem Geburtstag ist der Patient selbst Vertragspartner — die Stammdaten sind dann umzustellen

Beihilfe bei Kindern

Kinder von Beihilfeberechtigten sind in der Regel berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem oft höheren Beihilfebemessungssatz als der Beamte selbst. Abgerechnet wird nach dem Beihilfesatz, Rechnungsempfänger ist der beihilfeberechtigte Elternteil. Die Beihilfestelle braucht Name und Geburtsdatum des Kindes auf der Rechnung, um die Berücksichtigungsfähigkeit zu prüfen.

Mehr dazu: Beihilfe und Heilpraktiker

Abrechnung über eine Abrechnungsstelle

Im PAD-Format gibt es für genau diesen Fall getrennte Felder: den Rechnungsempfänger und die behandelte Person. Wer die Rechnung selbst schreibt, sollte dieselbe Trennung abbilden. Eine Rechnung, auf der nur das Kind steht, wird von Abrechnungsstellen häufig zur Korrektur zurückgegeben.

Checkliste: Was auf der Heilpraktiker-Rechnung stehen muss

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