Beihilfe und Heilpraktiker: Was Beamte erstattet bekommen und wie die Praxis richtig abrechnet

06.09.2026 · 7 Minuten

Beamtinnen und Beamte, Richter, Soldaten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten für Krankheitskosten Beihilfe von ihrem Dienstherrn — in der Regel 50 bis 70 Prozent — und versichern den Rest privat. Heilpraktikerleistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, aber nur bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Für die Praxis ist das eine eigene Abrechnungswelt.

Der Beihilfesatz: eigene Beträge je Ziffer

Die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern legen fest, bis zu welchem Betrag eine Heilpraktikerleistung je GebüH-Ziffer als beihilfefähig gilt. Diese Beträge bilden in den Preistabellen den Satz „Beihilfe Bund/Land". Er liegt bei vielen Ziffern unter dem Regelhöchstsatz — für die eingehende Untersuchung nach Ziffer 1 etwa bei 12,50 Euro statt 13,41 Euro, bei anderen Leistungen ist der Abstand größer.

Alle Beihilfebeträge je Ziffer im GebüH-Rechner nachschlagen

Zu beachten: Die Länder haben teilweise eigene Beihilfeverordnungen mit abweichenden Details. Die Tabelle „Bund/Land" bildet die verbreiteten Höchstbeträge ab; im Zweifel kann der Patient bei seiner Beihilfestelle nachfragen, welche Beträge für ihn gelten.

Was passiert, wenn die Praxis mehr berechnet

Die Praxis darf auch bei Beihilfeberechtigten frei vereinbarte Beträge in Rechnung stellen. Die Beihilfestelle erstattet aber nur ihren Anteil vom beihilfefähigen Betrag; die private Restversicherung deckt je nach Tarif den restlichen Prozentsatz — oft ebenfalls nur bis zum beihilfefähigen Betrag. Alles darüber trägt der Patient selbst. Viele Praxen rechnen Beihilfeberechtigte deshalb von vornherein nach dem Beihilfesatz ab, damit die Rechnung vollständig durchläuft.

Der Satz gilt dauerhaft für diesen Patienten

Ob ein Patient beihilfeberechtigt ist, gehört in die Patientenstammdaten, nicht in jede einzelne Rechnung. Der Beihilfesatz wird dann bei jeder Liquidation automatisch angesetzt. Ein Wechsel zwischen Sätzen innerhalb einer Behandlungsserie ist der häufigste Grund für Rückfragen der Beihilfestellen.

Typische Fehler bei Beihilfepatienten

  • Beihilfestatus nicht erfasst — der Patient wird versehentlich nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet und bleibt auf der Differenz sitzen.
  • Leistungen ohne Beihilfebetrag — nicht jede Ziffer ist im Beihilfesatz enthalten. Was dort fehlt, ist nicht beihilfefähig, kann aber frei vereinbart in Rechnung gestellt werden.
  • Fehlende Diagnose — Beihilfestellen prüfen die medizinische Notwendigkeit besonders streng.
  • Kinder falsch adressiert — bei beihilfeberechtigten Kindern ist der beihilfeberechtigte Elternteil Rechnungsempfänger.

Weiterlesen: Kinder behandeln — wer auf der Rechnung steht

Beihilfe und Abrechnungsstelle

Wer über eine Abrechnungsstelle abrechnet, übergibt den Gebührensatz mit der PAD-Datei. Dort ist der Beihilfesatz ein eigener Code; die Abrechnungsstelle stellt die Rechnung dann korrekt aus. Voraussetzung ist auch hier, dass der Satz im Patientenstamm richtig hinterlegt ist.

Grundlagen: Was ist eine PAD-Datei?

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