Was dürfen Heilpraktiker abrechnen? Die GebüH verständlich erklärt

04.09.2026 · 8 Minuten

Wer als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker eine Rechnung schreibt, stößt früher oder später auf drei Buchstaben: GebüH. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist die Grundlage fast jeder Liquidation in diesem Beruf — und gleichzeitig eines der am häufigsten missverstandenen Dokumente der Branche. Dieser Artikel erklärt, was die GebüH ist, was sie nicht ist, wie die Gebührensätze funktionieren und worauf es beim Abrechnen wirklich ankommt.

Die GebüH ist keine Gebührenordnung

Der wichtigste Punkt zuerst, weil er alles andere erklärt: Die GebüH ist kein amtliches Regelwerk. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die als Rechtsverordnung verbindlich ist, wurde das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Mitte der 1980er-Jahre von Berufsverbänden erarbeitet. Es hat den Charakter einer Empfehlung.

Daraus folgen zwei Dinge:

Erstens: Die Preise sind frei vereinbar. Die Vergütung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag zwischen Praxis und Patient. Wo nichts anderes vereinbart ist, gilt die übliche Vergütung — und als „üblich" hat sich in der Praxis eben die GebüH etabliert. Eine Praxis darf höhere oder niedrigere Beträge ansetzen, solange das transparent vereinbart ist.

Zweitens: Die Beträge sind alt. Das Verzeichnis wurde seit seiner Einführung nicht durchgehend an die Preisentwicklung angepasst. Wer heute nach dem reinen Grundbetrag abrechnet, arbeitet zu Konditionen aus einer Zeit, in der es die D-Mark gab. Genau deshalb existieren die Gebührensätze.

Die Gebührensätze: derselbe Katalog, verschiedene Preisstufen

In der Praxis wird nicht mit einem Preis pro Ziffer gearbeitet, sondern mit mehreren Preisstufen desselben Verzeichnisses. Gebräuchlich sind:

  • Regelhöchstsatz — die in vielen Praxen übliche Standardstufe
  • Höchstsatz — die obere Stufe, etwa bei besonders aufwendigen Leistungen
  • Mindestsatz und Niedrigstsatz — niedrigere Stufen, etwa aus sozialen Gründen
  • Beihilfesätze — angepasst an die Erstattungsregeln für Beihilfeberechtigte

Für dieselbe Ziffer stehen also je nach Satz unterschiedliche Beträge zur Verfügung. Welchen Satz eine Praxis verwendet, ist ihre unternehmerische Entscheidung — sie sollte nur konsequent und nachvollziehbar sein. Ein Wechsel mitten in einer laufenden Behandlungsserie ohne Erklärung fällt bei der Erstattung auf.

Wichtig für die Praxisorganisation: Der Gebührensatz ist eine Eigenschaft des Patientenverhältnisses, nicht der einzelnen Rechnung. Beihilfeberechtigte werden dauerhaft anders abgerechnet als Privatpatienten ohne Beihilfe.

Wie eine Ziffer aufgebaut ist

Das Verzeichnis ist nach Leistungsbereichen gegliedert. Ein paar Beispiele, wie sie in fast jeder Praxis vorkommen:

  • Ziffer 1 — eingehende Untersuchung
  • Ziffer 2 — Krankenexamen
  • Bereich 20 — Massagen und physikalische Anwendungen
  • Bereich 21 — Akupunktur und Akupressur
  • Bereich 27 — chiropraktische Leistungen, Schröpfen
  • Bereich 35 — osteopathische Behandlungen, nach Körperregionen unterschieden
  • Bereich 39 — Stromtherapie, Ultraschall und ähnliche Verfahren

Der letzte Punkt ist typisch für die GebüH und eine häufige Fehlerquelle: Eine Ziffer kann mehrere unterschiedliche Leistungen umfassen. Die osteopathische Behandlung des Oberschenkels und die des Unterschenkels laufen unter derselben Grundziffer, sind aber zwei verschiedene Leistungen an zwei verschiedenen Körperregionen. Beide dürfen nebeneinander abgerechnet werden, wenn beide erbracht wurden. Wer hier pauschal „eine Ziffer nur einmal pro Tag" annimmt, rechnet zu wenig ab.

Mehrfach erbrachte Leistungen

Wurde dieselbe Leistung mehrfach angewendet — etwa dreimal Schröpfen an verschiedenen Stellen —, wird die Ziffer mit der entsprechenden Anzahl angesetzt. Das ist zulässig, sollte aber begründet werden. Eine übliche Formulierung lautet sinngemäß: Einzelne Positionen wurden mehrfach angewendet, weil einzelne Behandlungsschritte wiederholt werden mussten oder verschiedene Körperteile behandelt wurden.

Eine Rechnung mit auffälligen Mengenangaben ohne jede Erläuterung ist der häufigste Anlass für Rückfragen der Kostenträger.

Begründungen: kein Formalkram, sondern Argumentation

Begründungen sind der Teil der Liquidation, der am meisten über die Sorgfalt einer Praxis aussagt. Sie erklären, warum eine Leistung erbracht wurde, warum sie mehrfach angesetzt ist oder warum ein bestimmter Betrag angemessen war. Typische Fälle:

  • Akuter Fall — die Behandlung war dringlich
  • Bewährte Methode — es handelt sich um Verfahren, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine überwiegend anerkannte schulmedizinische Methode zur Verfügung steht
  • Fachliche Qualifikation — etwa die Mitgliedschaft in einem Fachverband bei osteopathischen Leistungen
  • Besonderer Aufwand — erschwerte Bedingungen, längere Dauer, aufwendige Technik

Die Begründung gehört zur Leistung, auf die sie sich bezieht. Ein pauschaler Satz am Ende der Rechnung erfüllt seinen Zweck nicht, wenn unklar bleibt, welche Position er erklärt.

Was auf der Rechnung stehen muss

Unabhängig von der GebüH gelten die allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung. In der Praxis bedeutet das:

  • vollständige Angaben zur Praxis und zur behandelten Person
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Behandlungsdaten
  • die abgerechneten Ziffern mit Bezeichnung, Anzahl und Betrag
  • Diagnosen
  • Begründungen, wo nötig
  • Gesamtbetrag und Zahlungsziel
  • der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen

Fehlt die Rechnungsnummer oder das Behandlungsdatum, reicht das bei manchen Erstattungsstellen bereits für eine Rückfrage.

Erstattung: was Patienten zurückbekommen

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: „Wenn ich nach GebüH abrechne, wird alles erstattet." Das stimmt so nicht. Die Erstattung richtet sich nach dem Vertrag zwischen Patient und privater Krankenversicherung beziehungsweise nach den Beihilfevorschriften — nicht nach der GebüH. Manche Tarife erstatten Heilpraktikerleistungen vollständig, andere bis zu einem Jahreshöchstbetrag, wieder andere gar nicht. Gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel selbst.

Für die Praxis heißt das: Sauber abrechnen und begründen erhöht die Wahrscheinlichkeit einer reibungslosen Erstattung — garantieren kann sie niemand. Es ist fair, Patienten vor Behandlungsbeginn darauf hinzuweisen.

Der Weg zur Abrechnungsstelle

Viele Praxen geben ihre Rechnungen nicht selbst heraus, sondern reichen sie bei einer privatärztlichen Abrechnungsstelle ein. Diese übernimmt Rechnungsstellung, Versand und Forderungsverwaltung. Übertragen wird dabei nicht die PDF-Rechnung, sondern eine strukturierte Datei im PAD-Format — ein festes Satzformat mit Zeilen zu je 128 Zeichen, in dem Patientendaten, Ziffern, Beträge, Diagnosen und Begründungen an genau definierten Positionen stehen.

Wer diese Datei von Hand oder mit einem unpassenden Programm erzeugt, bekommt sie im Zweifel zurück. Deshalb lohnt es sich, beim Softwarewechsel gezielt danach zu fragen, ob der PAD-Export bei einer Abrechnungsstelle nachweislich funktioniert hat.

Mehr dazu: Was ist eine PAD-Datei?

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  1. Zu wenig abrechnen. Aus Unsicherheit werden erbrachte Leistungen weggelassen — vor allem bei Ziffern, die mehrere Körperregionen umfassen.
  2. Begründungen vergessen, besonders bei Mehrfachansatz und bei Leistungen, die eine fachliche Qualifikation voraussetzen.
  3. Gebührensätze mischen innerhalb einer Rechnung ohne erkennbaren Grund.
  4. Diagnosen zu knapp halten. Sie tragen die gesamte Rechnung — ohne nachvollziehbare Diagnose wirkt jede Leistung willkürlich.
  5. Zu spät abrechnen. Wer Rechnungen wochenlang liegen lässt, verliert bares Geld und rekonstruiert Behandlungsverläufe aus dem Gedächtnis.

Ausführlich: Die fünf häufigsten Abrechnungsfehler

Fazit

Die GebüH ist kein Gesetz, sondern ein etablierter Rahmen, den man kennen muss, um ihn richtig zu nutzen. Wer die Systematik der Gebührensätze versteht, alle erbrachten Leistungen ansetzt und sauber begründet, rechnet weder zu vorsichtig noch angreifbar ab — und spart sich Rückfragen.

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