GebüH-Gebührensätze erklärt: Regelhöchstsatz, Höchstsatz, Beihilfe, Mindestsatz — wann welcher gilt

06.09.2026 · 7 Minuten

Wer zum ersten Mal eine GebüH-Preistabelle aufschlägt, findet für jede Ziffer nicht einen Betrag, sondern mehrere. Für die eingehende Untersuchung nach Ziffer 1 stehen dort je nach Spalte rund 13, 20 oder 12 Euro. Das ist kein Fehler, sondern das System der Gebührensätze — und wer es versteht, rechnet weder zu vorsichtig noch angreifbar ab.

Warum es überhaupt mehrere Sätze gibt

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker wurde Mitte der 1980er-Jahre von den Berufsverbänden erarbeitet und seither nicht durchgehend angepasst. Die Grundbeträge stammen aus einer anderen Preiswelt. Damit Praxen trotzdem mit dem Verzeichnis arbeiten können, haben sich in der Praxis und bei den Kostenträgern mehrere Preisstufen etabliert, die auf denselben Ziffern aufsetzen. Die Ziffer beschreibt, was erbracht wurde — der Satz bestimmt, zu welchem Betrag.

Die fünf gebräuchlichen Sätze

  • Regelhöchstsatz — die in den meisten Praxen übliche Standardstufe für Privatpatienten und Selbstzahler.
  • Höchstsatz — die obere Stufe. Sie wird bei besonders aufwendigen Leistungen angesetzt oder von Praxen, die sich grundsätzlich auf dieser Stufe positionieren. Viele PKV-Tarife erstatten bis hierhin, manche kürzen.
  • Beihilfe Bund/Land — die Beträge, bis zu denen Beihilfestellen Heilpraktikerleistungen als beihilfefähig anerkennen. Sie liegen bei vielen Ziffern deutlich unter dem Regelhöchstsatz.
  • Mindestsatz — eine niedrigere Stufe, etwa für Patienten in wirtschaftlich schwieriger Lage.
  • Niedrigstsatz — die unterste Stufe, in der Praxis selten.

Wichtig: Nicht jede Leistung ist in jedem Satz enthalten, und bei einigen Leistungen trägt dieselbe Leistung je nach Satz eine leicht abweichende Ziffernvariante. Das ist im Verzeichnis so angelegt und kein Abrechnungsfehler.

Der Satz hängt am Patienten, nicht an der Rechnung

Der wichtigste Grundsatz für die Praxisorganisation: Der Gebührensatz ist eine Eigenschaft des Patientenverhältnisses. Ein Beihilfeberechtigter wird dauerhaft nach dem Beihilfesatz abgerechnet, ein Privatpatient dauerhaft nach dem Satz, den die Praxis für sich festgelegt hat. Ein Wechsel mitten in einer Behandlungsserie ohne erkennbaren Grund fällt bei der Erstattung sofort auf und führt zu Rückfragen.

Zwei Fragen bestimmen also den Satz: Wer trägt die Kosten? Bei Beihilfeberechtigten ist die Antwort vorgegeben. Wie positioniert sich die Praxis? Für alle anderen Patienten ist die Satzwahl eine unternehmerische Entscheidung — sie sollte nur konsequent, dokumentiert und dem Patienten vor Behandlungsbeginn bekannt sein.

Was die Satzwahl im Jahr ausmacht

Zwischen Regelhöchstsatz und Höchstsatz liegen bei vielen Ziffern 30 bis 50 Prozent. Bei 30 Behandlungen pro Woche summiert sich das über ein Jahr zu einem Betrag, den kaum eine Praxis bewusst verschenken würde. Deshalb lohnt es sich, die eigene Satzwahl einmal durchzurechnen: Welche Ziffern setzen Sie am häufigsten an, und was ergibt sich daraus in den verschiedenen Sätzen?

Im GebüH-Rechner alle Sätze nebeneinander vergleichen

Gebührensatz und Erstattung sind zwei Paar Schuhe

Ein häufiges Missverständnis: „Wenn ich nach dem Höchstsatz abrechne, bekommt der Patient den Höchstsatz erstattet." Das ist nicht gesagt. Die Erstattung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag des Patienten beziehungsweise den Beihilfevorschriften. Der Satz bestimmt, was die Praxis in Rechnung stellt; ob und wie viel davon zurückfließt, entscheidet der Kostenträger. Ein transparenter Hinweis vor Behandlungsbeginn erspart beiden Seiten Ärger.

Grundlagen: Was dürfen Heilpraktiker abrechnen? Die GebüH verständlich erklärt

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