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GebüH Ziffer 39.10a: Signaltherapien

Die Ziffer 39.10a des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker umfasst 1 Leistung. Nachfolgend die Beträge in den fünf gebräuchlichen Gebührensätzen.

Die Ziffer 39.10a ist eine Variante der Ziffer 39.10.

BezeichnungRegelhöchstsatzHöchstsatzBeihilfe Bund/LandMindestsatzNiedrigstsatz
Signaltherapiennach Vereinbarungnach Vereinbarungnach Vereinbarungals 39.10nach Vereinbarung

Begründung

Bei dieser Ziffer wird üblicherweise eine Begründung zum angewandten Verfahren angegeben. Praxbill schlägt die passende Begründung beim Erstellen der Rechnung automatisch vor.

Analogziffern

Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer vorsieht, werden mit der nächstliegenden Ziffer abgerechnet und durch ein vorangestelltes „A" gekennzeichnet. Diese Analogziffern sind auf der Rechnung schriftlich zu begründen.

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Die GebüH ist ein von Berufsverbänden erarbeitetes Verzeichnis, keine amtliche Gebührenordnung; die Beträge sind Orientierungswerte, die Vergütung wird mit dem Patienten frei vereinbart. Stand der Tabelle: 06.09.2026. Ohne Gewähr.