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GebüH Ziffer 35.3: 7 Leistungen

Die Ziffer 35.3 des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker umfasst 7 Leistungen. Nachfolgend die Beträge in den fünf gebräuchlichen Gebührensätzen.

BezeichnungRegelhöchstsatzHöchstsatzBeihilfe Bund/LandMindestsatzNiedrigstsatz
Craniosacrale osteopathische Behandlungnach Vereinbarungals 35.3anach Vereinbarungals 35.3a10,00 €nach Vereinbarung15,40 €als 35.3a
Osteopathische Behandlung der Fußgelenke26,00 €26,00 €als 35.3b21,00 €15,40 €15,40 €
Osteopathische Behandlung der Handgelenke26,00 €als 35.3c26,00 €als 35.3c21,00 €15,40 €15,40 €als 35.3c
Osteopathische Behandlung des Oberschenkels26,00 €26,00 €als 35.3d21,00 €15,40 €15,40 €
Osteopathische Behandlung des Unterschenkels26,00 €als 35.3e26,00 €als 35.3e21,00 €15,40 €15,40 €als 35.3e
Osteopathische Behandlung des Vorderarmes26,00 €als 35.3f26,00 €als 35.3f21,00 €15,40 €15,40 €als 35.3f
Viscerale osteopathische Behandlungnach Vereinbarungals 35.3gnach Vereinbarungnach Vereinbarung15,40 €als 35.3g

Begründung

Bei dieser Ziffer wird üblicherweise ein Nachweis der fachlichen Qualifikation angegeben, z. B. die Mitgliedschaft in einem Fachverband. Praxbill schlägt die passende Begründung beim Erstellen der Rechnung automatisch vor.

Analogziffern

Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer vorsieht, werden mit der nächstliegenden Ziffer abgerechnet und durch ein vorangestelltes „A" gekennzeichnet. Diese Analogziffern sind auf der Rechnung schriftlich zu begründen.

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Die GebüH ist ein von Berufsverbänden erarbeitetes Verzeichnis, keine amtliche Gebührenordnung; die Beträge sind Orientierungswerte, die Vergütung wird mit dem Patienten frei vereinbart. Stand der Tabelle: 06.09.2026. Ohne Gewähr.