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GebüH Ziffer 36.2: Leitung eines ansteigenden Teilbades

Die Ziffer 36.2 des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker umfasst 1 Leistung. Nachfolgend die Beträge in den fünf gebräuchlichen Gebührensätzen.

BezeichnungRegelhöchstsatzHöchstsatzBeihilfe Bund/LandMindestsatzNiedrigstsatz
Leitung eines ansteigenden Teilbades4,82 €8,00 €4,00 €5,50 €5,50 €

Analogziffern

Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer vorsieht, werden mit der nächstliegenden Ziffer abgerechnet und durch ein vorangestelltes „A" gekennzeichnet. Diese Analogziffern sind auf der Rechnung schriftlich zu begründen.

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Die GebüH ist ein von Berufsverbänden erarbeitetes Verzeichnis, keine amtliche Gebührenordnung; die Beträge sind Orientierungswerte, die Vergütung wird mit dem Patienten frei vereinbart. Stand der Tabelle: 06.09.2026. Ohne Gewähr.